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I. Geltungsbereich
 

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
 

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

II. Urheber-, Nutzungsrechte und Eigentumsvorbehalt
 

1. Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

2. Alle Entwürfe, Texte, Konzepte, Reinausführungen und Werke unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
 

3. Die Entwürfe, Konzepte, Texte, Reinausführungen und Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt zu einer Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/ AGD übliche Vergütung als vereinbart.
 

4. Dem Auftraggeber werden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch die Eigentumsrechte übertragen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung und ggf. einer gesonderten Vergütung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

 

5. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, hat der Auftragnehmer das Recht, auf bzw. in den fertigen Werken als Urheber genannt zu werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche Werke (Filmproduktionen, Marketingleistungen und grafische Arbeiten) zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
 

6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

 

7. Konzeptentwürfe, -ideen und Vorschläge, die durch den Auftragnehmer im Rahmen eines Angebotes erbracht werden, unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Der Auftragnehmer ist in jedem Fall der alleinige Urheber (siehe 6.). Sollte das Angebot durch den Auftraggeber nicht angenommen oder durch den Auftragnehmer zurückgezogen werden, ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, die Konzeptentwürfe, -ideen und Vorschläge zu verwenden und selbst oder durch einen anderen Auftragnehmer in Gänze oder auch nur in Teilen umzusetzen bzw. umsetzen zu lassen. Sollte dies nachweislich doch geschehen, gilt dies als eine Verletzung des Urheberrechtsgesetzes. In diesem Fall kann ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Die Höhe des Schadensersatzes wird nach dem Prinzip der Lizenzanalogie ermittelt. Demnach kann die Höhe „auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte“ (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG).
 

8. Die dem Auftraggeber übergebenen Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Bei allen künstlerischen Leistungen des Auftragsnehmers bleibt das Urheberrecht beim Auftragsnehmer. Die Übertragung des Nutzungsrechtes gilt für die vereinbarte Menge sowie den vereinbarten Zeitraum. Veränderungen und / oder Ergänzungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Auftragsnehmer erfolgen und sind in jedem Fall zu vergüten.


 

III. Rahmenbedingungen: Filmproduktion

1. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
 

1.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

1.2 Alle Entwürfe, Texte, Konzepte, Reinausführungen und Werke unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen und Informationen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

2. Entwurfs- und Konzeptionsleistungen
 

Entwurfs- und Konzeptionsleistungen beinhalten eine aufgaben- und anforderungsgerechte Darstellung der entworfenen Ergebnisse in Form von Textbeispielen, Zeichnungen, Plänen und / oder computergestützten Visualisierungen, so dass diese Unterlagen dem Auftraggeber die gestalteten Lösungen kommunizieren und verständlich machen können. Besonders aufwendige Visualisierungen, die auf Anforderung des Auftraggebers für bestimmte Präsentationszwecke erstellt werden sollen oder Planunterlagen und Dateien, die speziell für die Weitergabe und als Vorlage für weitere am Entwicklungsprozess beteiligte Parteien dienen, sind gesondert nach Aufwand zu vergüten. Beratungsleistungen, die innerhalb des Entwurfs- bzw. Konzeptionsprozesses erbracht werden, sind gesondert nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche Leistungen müssen gesondert vereinbart werden. Sie werden nach Zeit- und Materialaufwand berechnet. Der Stundensatz des Auftragnehmers errechnet sich auf Basis der individuellen Betriebskostenrechnung und berücksichtigt auch besondere Qualifikationen und Erfahrungen.

IV. Rahmenbedingungen: Grafische Arbeiten


1. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegmuster


1.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen.
 
1.2 Eine Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung und im Namen des Auftraggebers. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
 
1.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer 5 bis 10 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.


2. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen


2.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
 
2.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
 
2.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
 
 
3. Entwurfs- und Entwicklungsleitungen


Entwurfs- und Entwicklungsleistungen beinhalten eine aufgaben- und anforderungsgerechte Darstellung der entworfenen Ergebnisse in Form von Textbeispielen, Zeichnungen, Plänen und/ oder computergestützten Visualisierungen, so dass diese Unterlagen dem Auftraggeber die gestalteten Lösungen kommunizieren und verständlich machen können. Besonders aufwendige Visualisierungen, die auf Anforderung des Auftraggebers für bestimmte Präsentationszwecke erstellt werden sollen oder Planunterlagen und Dateien, die speziell für die Weitergabe und als Vorlage für weitere am Entwicklungsprozess beteiligte Parteien dienen, sind gesondert nach Aufwand zu vergüten. Beratungsleistungen, die innerhalb des Entwurfsprozesses erbracht werden, sind gesondert nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche Leistungen müssen gesondert vereinbart werden. Sie werden nach Zeit- und Materialaufwand berechnet. Der Stundensatz des Auftragnehmers errechnet sich auf Basis der individuellen Betriebskostenrechnung und berücksichtigt auch besondere Qualifikationen und Erfahrungen.
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V. Rahmenbedingungen: Konzeptions- und Beratungsleistungen


1. Konzeptionsfreiheit und Vorlagen


1.1 Im Rahmen des Auftrags besteht konzeptionelle Freiheit. Reklamationen hinsichtlich der konzeptionellen Ausarbeitung sind ausgeschlossen, es sei denn, die diese widerspricht eindeutig den gemachen Absprachen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
 
1.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
 
1.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen und Informationen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.


2. Konzeptions- und Beratungsleistungen


Konzeptions- und Beratungsleistungen beinhalten eine aufgaben- und anforderungsgerechte Darstellung der entworfenen Ergebnisse in Form von Textbeispielen, Zeichnungen, Plänen und/ oder computergestützten Visualisierungen, so dass diese Unterlagen dem Auftraggeber die gestalteten Lösungen kommunizieren und verständlich machen können. Besonders aufwendige Visualisierungen, die auf Anforderung des Auftraggebers für bestimmte Präsentationszwecke erstellt werden sollen oder Planunterlagen und Dateien, die speziell für die Weitergabe und als Vorlage für weitere am Entwicklungsprozess beteiligte Parteien dienen, sind gesondert nach Aufwand zu vergüten. Beratungsleistungen, die innerhalb Konzeptionsprozesses erbracht werden, sind gesondert nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche Leistungen müssen gesondert vereinbart werden. Sie werden nach Zeit- und Materialaufwand berechnet. Der Stundensatz des Auftragnehmers errechnet sich auf Basis der individuellen Betriebskostenrechnung und berücksichtigt auch besondere Qualifikationen und Erfahrungen.

 

VI. Preise/Vergütung


1. Vergütung: Filmproduktion


1.1 Die Preise gelten ab Werk des Werkunternehmers ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrabgaben und Verpackungen zzgl. der jeweiligen Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Außerdem gehen alle Materialkosten, Fahrt- und Versandkosten sowie Spesen und weitere Reisekosten zu Lasten des Auftragsgebers. Ebenso werden Überstunden nach Aufwand berechnet. Ein Drehtag beträgt 8 Stunden inkl. Fahrzeiten. Alles darüber hinaus wird nach tatsächlichem Zeitaufwand berechnet. Bei Drehtagen bis zu 12 Stunden fällt eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 20% der ursprünglichen Kosten für den Drehtag an. Alle Preise sind bis drei Monate ab Angebotsausstellung gültig. Soweit bei der Durchführung des Auftrages Personen tätig sind oder mitwirken, für die Beitragspflichten bei der Künstlersozialkasse entstehen, so verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer die Beiträge zu erstatten.

1.2 Für sämtliche Arbeiten / Leistungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers an Sonn- und / oder Feiertagen erbracht werden, fällt eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 25 % der Vergütung an.
 
1.3 Entwürfe, Texte, Konzepte, gedrehtes Material, Animationen, Grafiken, fertige Filme und / oder Werke bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuellen Stundensätze. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die (sofern ausgewiesen) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
 
1.4 Die Anfertigung von Entwürfen, Konzepten und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die für den Auftraggeber erbracht werden, sind grundsätzlich kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
 
1.5 Sämtliche Sonder- sowie Zusatzleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Konzepten, Werken etc. werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
 
1.6 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe, Texte, Konzepte, gedrehtes Material, Animationen, Grafiken, fertige Filme und / oder Werke geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
 
1.7 Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen, bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
 

2. Vergütung: Grafische Arbeiten


2.1. Die Preise gelten ab Werk des Werkunternehmers ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrabgaben und Verpackungen zzgl. der jeweiligen Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Außerdem gehen alle Materialkosten, Fahrt- und Versandkosten sowie Spesen und weitere Reisekosten zu Lasten des Auftragsgebers. Alle Preise sind bis drei Monate ab Angebotsausstellung gültig. Soweit bei der Durchführung des Auftrages Personen tätig sind oder mitwirken, für die Beitragspflichten bei der Künstlersozialkasse entstehen, so verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer die Beiträge zu erstatten.

2.2 Für sämtliche Arbeiten / Leistungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers an Sonn- und / oder Feiertagen erbracht werden, fällt eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 25 % der Vergütung an.

2.3. Entwürfe, Texte, Konzepte, Reinausführungen und Werke bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die (sofern ausgewiesen) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die für den Auftraggeber erbracht werden, sind grundsätzlich kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2.5. Sämtliche Sonder- sowie Zusatzleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinausführungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
 
2.6. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe, Texte, Konzepte, Reinausführungen und / oder Werke geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
 
2.7. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen, bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

 
3. Vergütung: Konzeptions- und Beratungsleistungen


3.1. Die Preise gelten ab Werk des Werkunternehmers ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrabgaben und Verpackungen zzgl. der jeweiligen Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Außerdem gehen alle Materialkosten, Fahrt- und Versandkosten sowie Spesen und weitere Reisekosten zu Lasten des Auftragsgebers. Ebenso werden Überstunden nach Aufwand berechnet. Soweit bei der Durchführung des Auftrages Personen tätig sind oder mitwirken, für die Beitragspflichten bei der Künstlersozialkasse entstehen, so verpflichtet sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Beiträge zu erstatten.
 
3.2 Für sämtliche Arbeiten / Leistungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers an Sonn- und / oder Feiertagen erbracht werden, fällt eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 25 % der Vergütung an.
 
3.3. Entwürfe, Texte und Konzepte bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuellen Stundensätze. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die (sofern ausgewiesen) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
 
3.4. Die Anfertigung von Entwürfen, Konzepten und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die für den Auftraggeber erbracht werden, sind grundsätzlich kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
 
3.5. Sämtliche Sonder- sowie Zusatzleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Konzepten, Werken etc. werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
 
3.6. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe, Texte und Konzepte geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
 
3.7. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen, bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
 

VII. Liefer - und Zahlungsbedingungen


1. Liefer- und Zahlungsbedingungen: Filmproduktion


1.1 Im Regelfall ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Bei langfristigeren und / oder sehr umfangreichen sowie kostenintensiven Produktionen ist die Auftragssumme vom Auftragsgeber in 3 Raten zu zahlen. Die 1. Rate wird nach Auftragserteilung fällig, die 2. Rate nach Abschluss der Dreharbeiten, die letzte nach Abschluss der Produktion. Bei der Abnahme des Werkes hat der Auftragsgeber die Möglichkeit, im Rahmen der Konzeption Änderungen zu wünschen. Diese beschränken sich auf das bereits gedrehte / angefertigte Material. Änderungen an der Konzeption, zusätzliche Dreharbeiten erfordernde Aufnahmen oder anderweitige Aufwände, wie beispielsweise Grafikanimationen, gehen zu Lasten des Auftragsgebers. Nach der erfolgten Abnahme werden alle weiteren Änderungen gemäß den aktuellen Stundensätzen des Herstellers dem Auftragsgeber in Rechnung gestellt
 
1.2 Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
 
1.3 Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen. Bei langfristigeren und / oder sehr umfangreichen sowie kostenintensiven Produktionen, bei denen eine Drittelung der Zahlung vereinbart wurde, beginnen sämtliche Lieferfristen nach der Anzahlung (1.Rate). Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist auch dann als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Auftragsnehmers unmöglich ist oder verzögert wird.
 
1.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Lieferart, Verpackung und Versand nach bestem Ermessen gewählt. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Auftragsgeber über. Bei vom Auftragsgeber zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
 
1.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, entsprechende Vollmachten zu erteilen.
 
1.6 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
 
1.7 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Aufnahmen, Fotos, Grafiken, Animationen etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
 
1.8 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
 

2. Liefer- und Zahlungsbedingungen: Grafische Arbeiten


2.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
 
2.2. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
 
2.3 Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen. Bei langfristigeren und / oder sehr umfangreichen sowie kostenintensiven Produktionen, bei denen eine Drittelung der Zahlung vereinbart wurde, beginnen sämtliche Lieferfristen nach der Anzahlung (1.Rate). Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist auch dann als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Auftragsnehmers unmöglich ist oder verzögert wird.
 
2.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Lieferart, Verpackung und Versand nach bestem Ermessen gewählt. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Auftragsgeber über. Bei vom Auftragsgeber zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
 
2.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, entsprechende Vollmachten zu erteilen.
 
2.6 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
 
2.7 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
 
2.8 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
 
 
3. Liefer- und Zahlungsbedingungen: Konzeptions- und Beratungsleistungen


3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig.
 
3.2 Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
 
3.3 Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen. Bei langfristigeren und / oder sehr umfangreichen sowie kostenintensiven Produktionen, bei denen eine Drittelung der Zahlung vereinbart wurde, beginnen sämtliche Lieferfristen nach der Anzahlung (1.Rate). Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist auch dann als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Auftragsnehmers unmöglich ist oder verzögert wird.
 
3.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Lieferart, Verpackung und Versand nach bestem Ermessen gewählt. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Auftragsgeber über. Bei vom Auftragsgeber zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
 
3.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, entsprechende Vollmachten zu erteilen.
 
3.6 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
 
3.7 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
 
3.80 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
 

VIII. Haftung


1. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff-/ Herstellerregress


1.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
 
1.2 Mängelansprüche verjähren in 6 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware.
 
1.3 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
 
1.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung ggf. angemessen mindern.
 
1.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
 
1.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
 
1.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen insoweit nur, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Abs. 1.6 entsprechend.
 
 
2. Haftung


2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
 
2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
 
2.3 Sofern notwendige Fremdleistungen bei Dritten in Auftrag gegeben werden, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
 
2.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
 
2.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Konzepte und Reinausführungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers.
 
2.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit haftet der Auftragnehmer nicht.
 
2.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.

 
3. Allgemeine Haftungsbeschränkungen


In allen Fällen, in denen der Arbeitsnehmer abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können. Unberührt bleibt dabei gem. § 14 ProdukthaftungsG die verschuldensunabhängige Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden sowie Schäden an privat genutzten Sachen.

 
 
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand


1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
 
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Dieser Vertrag und die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
 
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten jeweils wirksame Bestimmungen, die dem Sinn der ursprünglichen Bestimmungen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen.
 
4. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.​

Die Allgemeine Geschäftsbedingungen 
der Medienagentur tri-ergon

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